AGBs

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingung

1. Allgemeines:

Diese Geschäftsbedingungen regeln die gesamten Rechtsbeziehungen der Vertragsschließenden über den Verkauf. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsabschlüsse, selbst wenn sie nicht noch einmal besonders vereinbart werden. Zuwiderhandelnde Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die Ungültigkeit eines oder mehrerer dieser Bedingungen berührt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

2. Angebote:

Die Angebote sind freibleibend, Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Mündliche Abmachungen werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam. Diese Bedingungen gelten ihrem vollen Inhalte nach als angenommen, wenn nicht innerhalb 3 Tagen nach Eingang vom Besteller Einspruch erhoben wird.

3. Preise:

Die Kalkulation erfolgt auf Grund der angefragten Stückzahlen, die, wenn sie nicht bestellt werden, Mindermengenzuschläge erfordern. Ändern sich nach Abgabe unseres Angebotes oder unserer Auftragsbestätigung in der Zeit bis zur Lieferung unsere Herstellungskosten, insbesondere die Preise für Fertigungs- und Hilfsmaterial, die Löhne oder Frachten, sind wir berechtigt, den angebotenen oder vereinbarten Preis entsprechend anzupassen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten, diese wird auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4. Lieferung:

Die Lieferzeit richtet sich nach der Reihenfolge des Eingangs der schriftlichen Bestellungen und beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen sowie der vereinbarten Anzahlung. Die im Angebot genannte Lieferzeit kann in der Regel bei sofortiger Bestellung eingehalten werden; genau wird sie erst bei Auftragseingang festgestellt, ist aber in allen Fällen nur als unverbindlich und annähernd zu betrachten. Ohne Vorschrift des Bestellers werden Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen gewählt. Teillieferungen sind zulässig. Ist eine Lieferfrist nicht vereinbart, so steht uns das Recht zu, drei Monate nach dem Tag der Auftragsbestätigung mit 14-tägiger Frist die Abnahme der Ware zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu beanspruchen. Höhere Gewalt entbindet uns für die Dauer des Hindernisses von der Auftragserfüllung; dauert sie mehr als 3 Monate, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Als höhere Gewalt gelten auch Unfälle und alle sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, wie Materialmangel, Mangel an Betriebsstoffen, Transportschwierigkeiten in der Energieversorgung, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder im Betrieb der Zulieferer. Wenn wir nicht nach Ziff. 4, Abs. 4, vom Vertrag zurückgetreten sind, so bleibt der Besteller trotz verspäteter Lieferung zur Abnahme verpflichtet. Nimmt der Besteller eine fest im Auftrag gegebene Stückzahl nicht voll ab, so sind wir berechtigt, Mindermengenzuschläge zu erheben. Für auf Abruf bestellte Waren kann sofortige Zahlung verlangt werden. Sie wird bei uns auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers gelagert und ist spätestens 4 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin zu übernehmen.

5. Liefermenge:

Wir behalten uns eine Liefermenge von + 5 % vor. Auftragsmengen, die eine wirtschaftliche Fertigung mit den vorhandenen Werkzeugen nicht gewährleisten, bedingen einen Preiszuschlag. Dieser beträgt normalerweise unter 5000 Stück 10 %, unter 3000 Stück 20 %. Bei Aufträgen unter 2000 Stück sind die anfallenden Lohnkosten zu zahlen. Sonderfälle gegen Vereinbarung.

6. Haftung für Mängel der Lieferung:

Maßgebend für Qualität und Ausführung gepresster und gespritzter Waren sind die Muster, welche dem Besteller zur Begutachtung vorgelegt wurden. Mängel und Stückzahldifferenzen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort bekannt zu geben. Sie bewirken keine Änderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Beanstandete Artikel sind zur Prüfung zurückzureichen. Erweist sich eine Mängelrüge als begründet, leisten wir kostenlosen Ersatz. Ansprüche auf Wandlung oder Minderung sind ausgeschlossen. Etwa ersetzte Waren werden unser Eigentum und sind uns zurückzusenden. Bei Schadenserstzansprüchen – gleich welcher Art – haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Fixgeschäfte werden von uns keine getätigt. Der Käufer ist verpflichtet, zu prüfen, ob die Qualität für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck ausreichend ist. Maßdifferenzen im Rahmen der DIN-Toleranzen sind zulässig. Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe und Zeichnungen, die wir machen, sind nur für die äußere Gestaltung und technische Ausführbarkeit der Ware verbindlich Eine Verantwortung für den vom Käufer gedachten Verwendungszweck wird nicht übernommen.

7. Annullierung:

Im Falle, dass ein erteilter Auftrag annulliert wird, sind die inzwischen aufgetretenen Kosten für die Entwicklung und Konstruktion des Artikels oder der Fabrikationseinrichtungen zu ersetzen, ebenso der entgangene Gewinn. Sie werden von der geleisteten Anzahlung in Abzug gebracht. Evtl. gekaufter Rohstoff muss vom Besteller übernommen werden, wenn keine weitere Verwendungsmöglichkeit besteht. Wird eine angelaufene Fabrikation bis auf weiteres gestoppt, werden alle fertigen Teile in Rechnung gestellt und sind sofort zu bezahlten.

8. Gefahrenübergang:

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung spätestens mit dem Verlassen unseres Werkes auf den Besteller über. Bei Verzögerung der Absendung durch ein Verhalten des Auftraggebers geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Bruch der gelieferten Ware berechtigt den Besteller nicht zur Wandlung oder Minderung. Die Verpackung wird sorgfältig vorgenommen. Festgestellte Schäden sind dem Transporteur zu melden. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch, Transport- und Feuerschäden versichert.

9. Zahlung:

Sämtliche Zahlungen sind an uns zu leisten, Vertreter sind zum Inkasso nicht befugt. Wir gewähren 3 % Skonto bei sofortiger Barzahlung oder Vorkasse; 2 % Skonto innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Skonto wird nur auf den Lieferpreis ausschließlich der Nebenkosten gewährt. Innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ist der Lieferpreis einschließlich der Nebenkosten ohne Abzug bar zu bezahlen. Werkzeugkosten sind je zur Hälfte bei Bestellung und Vorlage der Ausfallmuster in bar oder Scheck ohne Skontoabzug zahlbar. Bis zur völligen Bezahlung der Rechnung, Einlösung eines Schecks oder eines hereingenommenen Wechsels bleibt die gelieferte Ware einschließlich Verpackung unser Eigentum. Wird die gelieferte Ware vor Regulierung der Rechnungen verarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf diese in weiterverarbeiteten Gegenständen Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, oder wird eine solche nachträglich bekannt, so sind wir berechtigt, die Zahlungsbedingungen zu ändern bzw. Lieferungen einzustellen.

10.Verpackung:

Versandort ab Zweibrücken. Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet.

11. Fracht:

Falls nicht anders vereinbart, erfolgt Lieferung ab Werk.

12. Werkzeuge:

Spritzgieß-, Press-Werkzeuge und Vorrichtungen, die nach unseren Konstruktionen hergestellt wurden, bleiben trotz Bezahlung durch den Besteller unser Eigentum, werden aber ausschließlich für Aufträge des Bestellers verwendet. Alle Kosten für Änderungen und Verbesserungen gehen zu Lasten des Bestellers. Werkzeuge, die mehr als zwei Jahre unbenutzt sind, können verschrottet werden. Für den Fall, dass der Besteller die ihm gelieferten Waren nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, kann der Lieferant die für diesen Auftrag bestimmten Werkzeuge beliebig weiterverwenden. Werden fremde Werkzeuge zur Verfügung gestellt, kann der Angebotspreis revidiert werden, wenn die vorhergesehenen Leistungen nicht zu erzielen sind.

13. Schutzrechte:

Sofern Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die vom Besteller übergeben sind, geliefert werden müssen, übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch die Herstellung der Teile gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Für alle mittelbaren oder unmittelbaren Schäden, die aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte erwachsen, hat der Besteller Ersatz zu leisten. Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, so ist dem Lieferer erlaubt, Muster und Zeichnungen 3 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.

14. Armierungsteile:

Werden Armierungsteile, z. B. einzupressende oder einzuspritzende Metallteile, durch den Besteller geliefert, dann ist dieser verpflichtet, sie frei Werk des Lieferers mit einem Zuschlag von 5-10 % je nach Vereinbarung für etwaigen Ausschuss anzuliefern, und zwar rechtzeitig, in einwandfreier Beschaffenheit und in solchen Mengen, dass dem Lieferer eine ununterbrochene Verarbeitung möglich ist. Bei nicht rechtzeitiger oder ungenügender Anlieferung von Armierungsteilen ist der Besteller verpflichtet, dadurch erwachsende Mehrkosten zu vergüten. Der Lieferer behält sich in solchen Fällen vor, die Herstellung zu unterbrechen und erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen.

15. Gerichtsstand:

Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag erwachsenden Verbindlichkeiten ist der Sitz unserer Firma. Gerichtsstand für beide Teile ist das für uns örtlich und sachlich zuständige Amts- oder Landgericht. Durch Erteilung eines Auftrages erkennt der Besteller diese Bedingungen als allein maßgebend an. Der Export der von uns gelieferten Waren ist nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gestattet.